Erst in der Begründung der Replik geht die Verteidigung unter Berücksichtigung der (kurz gehaltenen) Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft konkret auf die diversen Punkte ein. Angesichts der Tatsache, dass der umstrittene Sachverhalt hinlänglich bekannt war und die rechtlichen Schwierigkeiten überschaubar waren, ist indessen nicht nachvollziehbar, dass für die Ausarbeitung der Replik 9 Stunden veranschlagt werden. Die Kostennote ist demzufolge zu kürzen. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 2‘000.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘253.75 auszurichten.