318 StPO vorgebracht. In ihrer – in weiten Teilen wörtlich identischen – Beschwerde beschränkt sie sich auf eine Wiederholung derselben. Einzig die Anrufung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sowie eine Kurzbegründung zur Genugtuung waren neu. Der für das Verfassen der Beschwerde geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden muss daher als zu hoch bezeichnet werden. Erst in der Begründung der Replik geht die Verteidigung unter Berücksichtigung der (kurz gehaltenen) Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft konkret auf die diversen Punkte ein.