f PKV sieht als Rahmentarif in Beschwerdeverfahren 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss Buchstabe e vor (Honorar für Verfahren, welche mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft enden). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Vorliegend war das Thema des Beschwerdeverfahrens begrenzt auf die Frage, ob die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin/beschuldigte Person trotz Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt war. Die Argumente, die gegen eine Kostenauflage sprechen, hat die Verteidigung bereits im Rahmen von Art. 318 StPO vorgebracht.