13 Ausserdem ist der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Fürsprecher B.________ weist in seiner Kostennote einen Aufwand von rund 14 Stunden aus. Auch dieser Aufwand scheint der Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände übersetzt. Art. 17 Bst. f PKV sieht als Rahmentarif in Beschwerdeverfahren 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss Buchstabe e vor (Honorar für Verfahren, welche mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft enden).