9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In der Hauptsache (Frage der Zulässigkeit einer Kostenauflage sowie der Nichtausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung bei Einstellung des Verfahrens) obsiegt die Beschwerdeführerin. Die vorgenommene Kürzung des für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachten Anwaltshonorars rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu ihren Lasten