Diesbezüglich fehlt es, auch wenn der Anspruch auf Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen ist, an einer genügenden Substantiierung. Dass der Therapeut die Behandlungsdauer bestätigt hat, ändert daran nichts. Ferner kann nicht von einer derart langen Verfahrensdauer gesprochen werden, welche die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund erachtet die Beschwerdekammer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 400.00 als angemessen.