Ferner erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht genugtuungsbegründend sind jedoch die Argumente, wonach sich die Beschwerdeführerin wegen des Strafverfahrens in eine ambulante Therapie habe begeben und später die Schweiz habe verlassen müssen. Diesbezüglich fehlt es, auch wenn der Anspruch auf Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen ist, an einer genügenden Substantiierung.