StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Genugtuungen sind nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR;