Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen. Die Beschwerdekammer erachtet – auch mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft für die Verteidigung von C.________ festgelegten Entschädigung – ein Honorar von CHF 6‘250.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6‘974.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 8.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine angemessene Genugtuung für die durch das Verfahren erlittene psychische Belastung.