Für die Beschwerdekammer ist insbesondere der Aufwand (inkl. Telefonate mit der Tochter der Beschwerdeführerin) zu Beginn der Mandatsübernahme (November 2014-Januar 2015) nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. So wird, nachdem für die Erstbesprechung und die erste Eingabe an die Staatsanwaltschaft am 14. November bereits 4 Stunden angefallen sind, für eine weitere Besprechung am 21. November 2014 (inkl. Aktenstudium) wieder 3 Stunden und für eine Sitzung am 14. Januar 2015 (inkl. Aktenstudium) 5 Stunden geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen.