BSG 168.811]) und der konkreten Umstände als überhöht. Was die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das von Rechtsanwalt D.________, Verteidiger von C.________, geltend gemachte Honorar ausgeführt hat (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2017 sowie Einstellungsverfügung S. 8), fällt auch bei der Honorarnote von Fürsprecher B.________ auf. Für die Beschwerdekammer ist insbesondere der Aufwand (inkl. Telefonate mit der Tochter der Beschwerdeführerin) zu Beginn der Mandatsübernahme (November 2014-Januar 2015) nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar.