Die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts ist unbestritten. Einer näheren Prüfung bedarf indessen die Frage nach der Angemessenheit des von diesem betriebenen Aufwands. Fürsprecher B.________ macht einen Aufwand von CHF 8‘830.57 geltend. Der von ihm berechnete Zeitaufwand von 32,5 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der massgeblichen rechtlichen Grundlagen (Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) und der konkreten Umstände als überhöht.