bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Wendung «angemessene Ausübung» deutet darauf hin, dass der Staat die Kosten nur dann zu übernehmen hat, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts ist unbestritten.