8. Gestützt auf das Ausgeführte kann der Beschwerdeführerin auch nicht eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte verweigert werden; gleichzeitig hat sie Anspruch auf die Ausrichtung einer Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und c StPO). 8.1 Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinn von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung.