11 Die Dispositiv-Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2017 ist somit aufzuheben. Die für den einzustellenden Verfahrensteil ausgeschiedenen Verfahrenskosten von CHF 7‘325.50 (CHF 5‘360.90 für Gebühren und Auslagen sowie CHF 1'964.60 für das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, E.________ [Regress]) werden vom Kanton Bern getragen.