Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Überbindung von Verfahrenskosten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO), kann nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführer hätte eine Persönlichkeitsverletzung begangen, welche eine Kostenauflage an sie rechtfertigen würde.