Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wäre für eine (objektive) Drittperson erkennbar gewesen, dass die Äusserungen nicht ernst gemeint sein können. Ein nach ethischen und moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten und damit auch ein geschmackloses Gerede rechtfertigen indessen keine Kostenauflage wegen prozessualen Verschuldens (BGE 116 Ia 162; GRIESSER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 426 StPO). Hinzu kommt weiter, dass die fraglichen Gespräche im Kreis der Familie stattgefunden haben.