__ bis anhin bewohnte Wohnung zurückkehrt ist. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausführt, erlaubt die Würdigung der Tonaufnahme und der übrigen Beweismittel nicht die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte wirklich die Absicht gehabt, gegenüber E.________ ein Gewaltdelikt zu verüben (Einstellungsverfügung S. 5 f.). Ziel war lediglich, nichts mehr mit E.________ zu tun zu haben. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wäre für eine (objektive) Drittperson erkennbar gewesen, dass die Äusserungen nicht ernst gemeint sein können.