in GVP 2011 Nr. 87). 7.2 Dass eine Person in Angst und Schrecken versetzt wird, wenn sie davon erfährt, dass man sie umbringen will, kann nicht in Abrede gestellt werden. Keine Rolle spielt dabei, ob sie die entsprechenden Äusserungen direkt oder über Drittpersonen hört. Ungeachtet dessen kann hier nicht von einer rechtlich relevanten Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden bzw. hat die Beschwerdeführerin (rechtlich) nicht zu verantworten, dass E.________ in Angst versetzt worden ist und deshalb auch nicht mehr in die von ihr und G.________ bis anhin bewohnte Wohnung zurückkehrt ist.