Die Staatsanwaltschaft begründet die Persönlichkeitsverletzung mit einer Verletzung des Grundsatzes «neminem laedere» (sog. Schädigungsverbot). Das Schädigungsverbot gilt als allgemeines Rechtsprinzip und die Rechtsprechung anerkennt es als zivilrechtliche Haftungsgrundlage (Urteil des Bundesgerichts 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 5.3 m.w.H. [= Pra 2006 Nr. 25]). Das Persönlichkeitsrecht wird verletzt durch Angriffe auf die physische und die psychische Inte-