7. Schliesslich verneint die Beschwerdeführerin eine rechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung für den Fall, dass die Gespräche mit dem angezeigten Inhalt stattgefunden haben sollten. 7.1 Eine Kostenauflage an eine nicht verurteilte beschuldigte Person wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich auf Art. 28 ZGB (Verletzung der Persönlichkeit) stützen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Persönlichkeitsverletzung mit einer Verletzung des Grundsatzes «neminem laedere» (sog. Schädigungsverbot).