Die Voraussetzung, wonach sich ein allfälliger Verstoss gegen eine Verhaltensnorm auf «klar nachgewiesene Umstände» stützen muss, ist somit erfüllt. Auf den Einwand, wonach bei Bestehen unüberwindlicher Zweifel in analoger Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom für die Beschwerdeführerin günstigeren Sachverhalt auszugehen sei, braucht nicht weiter eingegangen zu werden.