Unter Einbezug sämtlicher Beweismittel steht für die Beschwerdekammer ohne Zweifel fest, dass die Gespräche mit dem angezeigten Inhalt stattgefunden haben. Nicht zu beanstanden ist ferner der Schluss, wonach die Beschwerdeführerin «Initiatorin» der Gespräche gewesen sein soll, ist sie es doch, welche familienintern hauptsächlich bestimmt und die Anliegen/Vorhaben gelenkt hat (übereinstimmende Aussagen der Brüder F.________ und G.________ sowie K.________). Die Voraussetzung, wonach sich ein allfälliger Verstoss gegen eine Verhaltensnorm auf «klar nachgewiesene Umstände» stützen muss, ist somit erfüllt.