Ihrem ärztlichen Zeugnis vom 8. August 2016 kann aber entnommen werden, dass sich während der Behandlungsdauer deutliche Hinweise für das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung in Folge anhaltender Traumatisierung (Misshandlungen, physische oder emotionale Vernachlässigung in der Kindheit, existenzbedrohende Lebensereignisse) durch die Eltern ergeben hätten. Zum anderen bestätigte C.________ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2014, dass nicht nur «nett» über E.________ gesprochen worden sei und die Beschwerdeführerin auch gesagt haben soll, dass sie E.______