Hinzu kommt, dass die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), welche – obschon F.________ im Zeitraum vom 24. Oktober 2012 bis 4. November 2015 bei ihnen in ambulanter psychiatrische Behandlung gewesen ist – nichts dergleichen berichten. Ihrem ärztlichen Zeugnis vom 8. August 2016 kann aber entnommen werden, dass sich während der Behandlungsdauer deutliche Hinweise für das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung in Folge anhaltender Traumatisierung (Misshandlungen, physische oder emotionale Vernachlässigung in der Kindheit, existenzbedrohende Lebensereignisse) durch die Eltern ergeben hätten.