und E.________ nicht einverstanden. Nicht bestritten ist ferner, dass E.________ aus der gemeinsam bewohnten Liegenschaft hätte ausziehen sollen. Wünschenswert wäre gar ein Ende der Beziehung von G.________ und E.________ gewesen (vgl. etwa Einvernahme von C.________ vom 22. Oktober 2014 Z. 189 ff.). Umstritten ist aber, welche Vorkehrungen die Familie hierzu hat treffen wollen und wie die entsprechenden Gespräche verlaufen sind. Die Würdigung der in den Akten befindlichen Beweismittel lässt zunächst den Schluss zu, dass sich die Situation vor Urlaubsende von G.________ und E.___