Fraglich sei ausserdem, weshalb gerade diese angeblich geführte Gesprächspassage nicht aufgezeichnet worden sei. 6.3 Die Formulierung, wonach in tatsächlicher Hinsicht «klar nachgewiesene Umstände» vorliegen müssen, schliesst nicht aus, dass im Rahmen der Prüfung der Kostenfolgen eine Beweiswürdigung vorgenommen wird (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürichs UH160240 vom 27. Oktober 2016 E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.5). Unbestrittenermassen waren die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit der Beziehung von G.________ und E.________ nicht einverstanden.