Dass die Beschwerdeführerin «Initiatorin» gewesen sein soll, sei von diesen ebenfalls verneint worden. Würden die unterschiedlichen Aussagen und die innerfamiliäre Interessenlage vor Augen geführt, sei keineswegs «klar nachgewiesen», dass Gespräche mit dem Inhalt «umbringen» und «perfekter Mord» geführt worden seien. Auch wenn allenfalls einzelne Indizien darauf hinweisen würden, dass sich die Gespräche wie angezeigt abgespielt haben könnten, bestünden genügend andere Indizien, die den gegenteiligen Schluss zuliessen.