Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass nur dann von «klar nachgewiesenen Umständen» ausgegangen werden dürfe, wenn keine Zweifel daran bestünden, dass die angezeigten Gespräche stattgefunden hätten. Davon könne nach einer Würdigung sämtlicher Beweismittel indessen nicht gesprochen werden. Die Schlussfolgerung der Generalstaatsanwaltschaft basiere auf einer unvollständigen Beweiswürdigung, beziehe sie sich doch nur auf die Tonaufnahme vom 16. Oktober 2014, die Aussagen der Gebrüder F.________ und G.________, die innerfamiliäre Interessenlage und die Aussage des Ehepaars A.________ und C._______