gegen den Grundsatz «neminem laedere» verstossen hätten (dazu nachfolgend E. 7) und die Beschwerdeführerin diese initiiert habe. 6.2 Wie zuvor erwähnt (E. 4), rechtfertigt sich eine Kostenauflage nur, wenn sich der Vorwurf des prozessualen Verschuldens bzw. der Verstoss gegen eine Verhaltensnorm auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen lässt. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass nur dann von «klar nachgewiesenen Umständen» ausgegangen werden dürfe, wenn keine Zweifel daran bestünden, dass die angezeigten Gespräche stattgefunden hätten.