6 7 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet das für die Einleitung des Strafverfahrens massgebliche prozessuale Verschulden der Beschwerdeführerin damit, dass die der Anzeigeerstattung und der Einleitung der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Gespräche betreffend «Loswerden» von E.________ gegen den Grundsatz «neminem laedere» verstossen hätten (dazu nachfolgend E. 7) und die Beschwerdeführerin diese initiiert habe.