Die fragliche Einvernahme wurde ohne Gewährung des Konfrontationsrecht durchgeführt, mit der Folge, dass diese gestützt auf die kantonalen Strafprozessrechtsbestimmungen wegen Nichtigkeit für die eigentliche Strafuntersuchung nicht verwertbar gewesen wäre. Im Zusammenhang mit den Nebenfolgen (Kostenauflage an die beschuldigte Person trotz Einstellung des Verfahrens) schützte das Bundesgericht die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach bei der Prüfung der Nebenfolgen ein anderer Massstab angelegt werden könne und die strafprozessuale Bestimmung betreffend Folgen des Nichtbeachtens des Konfrontationsrechts nicht unmittelbar