Dort ging es um die Frage der Verwertbarkeit einer Zeugeneinvernahme. Die fragliche Einvernahme wurde ohne Gewährung des Konfrontationsrecht durchgeführt, mit der Folge, dass diese gestützt auf die kantonalen Strafprozessrechtsbestimmungen wegen Nichtigkeit für die eigentliche Strafuntersuchung nicht verwertbar gewesen wäre.