Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass vorliegend die Strafbarkeit gegenüber anderen Delikten weit vorgelagert ist, d.h. sich die beschuldigte Person eines Handelns, nämlich einer Vorbereitungshandlung, strafrechtlich zu verantworten hat, das bei anderen Delikten straflos ist. Zu einem anderen Ergebnis hätte die Interessenabwägung in der Strafuntersuchung geführt, welche dem Bundesgerichtsurteil 1P.826/2006 zugrunde gelegen hatte. Dort ging es um die Frage der Verwertbarkeit einer Zeugeneinvernahme.