Das Interesse des Staates an der Aufklärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin strafbare Vorbereitungshandlungen zu einer Tötung getroffen hat, muss höher gewichtet werden als das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass vorliegend die Strafbarkeit gegenüber anderen Delikten weit vorgelagert ist, d.h. sich die beschuldigte Person eines Handelns, nämlich einer Vorbereitungshandlung, strafrechtlich zu verantworten hat, das bei anderen Delikten straflos ist.