Ist ein Beweismittel in der eigentlichen Strafuntersuchung verwertbar, ist es dies auch für die Prüfung der Nebenfolgen. Würde sich vorliegend die Frage der Beweisverwertung in der eigentlichen Strafuntersuchung stellen, würde die entsprechende Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. Das Interesse des Staates an der Aufklärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin strafbare Vorbereitungshandlungen zu einer Tötung getroffen hat, muss höher gewichtet werden als das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.