Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, es habe im Rahmen der Nebenfolgen einer Strafuntersuchung stets eine andere/von der eigentlichen Strafuntersuchung differenzierte Interessenabwägung stattzufinden, welche im Ergebnis darauf hinausliefe, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse anders – oftmals weniger schwer – gewichtet würde. Ist ein Beweismittel in der eigentlichen Strafuntersuchung verwertbar, ist es dies auch für die Prüfung der Nebenfolgen.