Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht mit Urteil 1P.826/2006 vom 15. Mai 2007 bei der Frage der Verwertung von Beweismitteln eine Differenzierung zwischen eigentlicher Strafuntersuchung einerseits und Nebenfolgen einer Strafuntersuchung andererseits vorgenommen hat. Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, es habe im Rahmen der Nebenfolgen einer Strafuntersuchung stets eine andere/von der eigentlichen Strafuntersuchung differenzierte Interessenabwägung stattzufinden, welche im Ergebnis darauf hinausliefe, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse anders – oftmals weniger schwer – gewichtet würde.