Die Argumentation der Beschwerdeführerin greift zu kurz. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht mit Urteil 1P.826/2006 vom 15. Mai 2007 bei der Frage der Verwertung von Beweismitteln eine Differenzierung zwischen eigentlicher Strafuntersuchung einerseits und Nebenfolgen einer Strafuntersuchung andererseits vorgenommen hat.