Vorliegend gehe es auf Seiten der öffentlichen Interessen nicht mehr darum, ob sie sich strafrechtlich verantwortlich gemacht habe (Interesse an der Wahrheitsfindung), sondern nur noch darum, ob ihr ein prozessuales Verschulden angelastet werden könne, so dass der Staat keine finanziellen Folgen zu tragen habe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin greift zu kurz.