5 5.3 Hinsichtlich der Interessenabwägung hält die Beschwerdeführerin dafür, dass diese zu Gunsten der persönlichen Interessen ausfallen müsse, da sich im Rahmen der Kostenverlegung eine andere Interessenabwägung als im Rahmen der eigentlichen Strafuntersuchung aufdränge. Vorliegend gehe es auf Seiten der öffentlichen Interessen nicht mehr darum, ob sie sich strafrechtlich verantwortlich gemacht habe (Interesse an der Wahrheitsfindung), sondern nur noch darum, ob ihr ein prozessuales Verschulden angelastet werden könne, so dass der Staat keine finanziellen Folgen zu tragen habe.