269-279 StPO, insbes. Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO). 5 5.3 Hinsichtlich der Interessenabwägung hält die Beschwerdeführerin dafür, dass diese zu Gunsten der persönlichen Interessen ausfallen müsse, da sich im Rahmen der Kostenverlegung eine andere Interessenabwägung als im Rahmen der eigentlichen Strafuntersuchung aufdränge.