141 StPO). 5.2 Dass die Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel selber rechtmässig hätten erlangen können, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden. Daran ändert nichts, dass sich der Vorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin nicht erhärtet und das Verfahren schliesslich in einer Einstellung geendet hat. Im fraglichen Zeitpunkt (16. Oktober 2014) hätten die Strafverfolgungsbehörden technische Überwachungsgeräte einsetzen können, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin (möglicherweise) Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung trifft (Art. 280 f. i.V.m. Art. 269-279 StPO, insbes.