5. Vorab beruft sich die Beschwerdeführerin, welche die angezeigten Gesprächsinhalte von Beginn an bestritten hat, auf Unverwertbarkeit der Tonaufnahme vom 16. Oktober 2014. 5.1 Es ist unbestritten, dass die Aufnahme ohne Einwilligung der am Gespräch teilnehmenden Personen und damit nicht rechtmässig erfolgt ist (vgl. Art. 179ter StGB).