Weder sei eine bestimmte Vorgehensweise entschieden worden noch hätten ernst zu nehmende Zusagen auf eine Beteiligung vorgelegen. Ungeachtet dessen auferlegte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin wegen rechtswidrig und schuldhaft bewirkter Einleitung des Verfahrens die Verfahrenskosten und verzichtete auf die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr initiierten Gespräche, wie E.________ aus der Familie verbannt werden könnte, gegen den Grundsatz „neminem laedere" bzw. gegen Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;