3.3 In ihrer Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2017 gelangte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst zum Schluss, dass das aufgezeichnete Gespräch mehr einem unzivilisierten, geschmacklosen Gerede ähneln würde, als einer planmässigen organisatorischen Vorkehrung, aus welcher die Absicht abgeleitet werden könnte, eine der in Art. 260bis Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aufgezählten Straftaten auszuführen. Weder sei eine bestimmte Vorgehensweise entschieden worden noch hätten ernst zu nehmende Zusagen auf eine Beteiligung vorgelegen.