Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin und H.________ Kontakt mit einer bei der Migrationsbehörde angestellten Bekannten hatten und so zu Informationen über E.________ gelangt sind. Dieser gegenüber äusserten sie zudem die Befürchtung der illegalen Prostitution. 3.2 Am 7. November 2017 reichte F.________ bei der Staatsanwaltschaft eine Tonaufnahme ein, welche er am 16. Oktober 2014 in der Wohnung seiner Eltern aufgezeichnet haben will und welche seine Vorwürfe bestätigen würden. Konkret kann der Aufnahme entnommen werden, dass die Gesprächsteilnehmer zunächst vorhatten, mit G.________ zu reden (00:14).