darauf, nach ihren Ferien in ihre Wohnung zurückzukehren, da sich diese in der gleichen Liegenschaft wie diejenige der Eltern und Schwester befand. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie ihre Tochter H.________ und deren Freund I.________ wurden am 22. Oktober 2014 in ihren Wohnungen angehalten und vorläufig festgenommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestritten sie, Gewaltdelikte gegen E.________ besprochen oder geplant zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft machten sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Aktenkundig ist ferner, dass die Beschwerdeführerin und H._____