BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrenskosten und die Nichtausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.