4. Der Beschwerdeführerin sei für das Vorverfahren eine angemessene Genugtuung auszurichten. 5. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 6. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. August 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Replik vom 3. Oktober 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest.